Rauhhaardackel vom Mondscheinkreuz FCI
Rauhhaar Dachshunde aus leistungsorientierter Zucht

Zum Thema "Fotos"



Darf man fremde Personen ohne Rücksprache fotographieren und die Bilder veröffentlichen?


Diese Frage betrifft das sogenannte "Recht am eigenen Bild". Dabei handelt es sich um ein Persönlichkeitsrecht, das systemwidrig im Urheberrechtsgesetz geregelt ist.

Nach § 78 UrhG dürfen Bildnisse von Personen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch "berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden". Zu diesem Begriff gibt es eine Vielzahl von Einzelentscheidungen. Das Gesetz legt den Begriff nicht näher fest, weil es bewusst einen weiten Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können. Insbesondere soll damit jedermann gegen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, insbesondere in Form von Bloßstellung, Entwürdigung, Herabsetzung. Personenfotos dürfen vor allem nicht in einen negativen Zusammenhang gebracht werden; dabei kann es auch auf den Text im Zusammenhang mit dem Bild ankommen. Der Begriff "negativer Zusammenhang" ist aber weit auszulegen; es genügt schon die Möglichkeit der Missdeutung, dass das berechtigte Interesse des Abgebildeten verletzt wird, und die Veröffentlichung wird damit unzulässig. Andererseits kommt es nicht auf das subjektive Empfinden des Abgebildeten an, sondern es ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Ist nach objektiven Kriterien kein berechtigtes Interesse an einem Unterbleiben der Veröffentlichung erkennbar, besteht kein Unterlassungsanspruch.

Die Abgrenzung ist sehr schwammig und damit auch sehr gefährlich, weil man nicht immer voraussagen kann, wie ein Prozess ausgehen würde. Als grobe Richtschnur hilft es vielleicht, wenn man sich fragt, ob es irgendeinen objektiven Grund geben könnte, warum eine Person gegen die Veröffentlichung in der konkreten Form sein könnte. 

Personenfotos auf öffentlichen Veranstaltungen sind im Normalfall zulässig, so ist etwa ein normaler Ball unbedenklich; hingegen kann eine Wahlveranstaltung unter Umständen einen zufälligen Passanten in einen ungewünschten Zusammenhang bringen. Selbst Fotos einer Demonstration können berechtigte Interessen verletzen, wenn etwa ein gemäßigter Demonstrant zufällig vor einem radikalen Transparent dargestellt wird. Grundsätzlich sind aber derartige Fotos im öffentlichen Raum zulässig. Grundsätzlich kann sich niemand darauf berufen, dass berechtigte Interessen verletzt würden, wenn er etwas öffentlich tut. Beispielsweise kann sich auch ein Ehemann nicht beschweren, wenn er mit seiner Freundin in der Öffentlichkeit fotographiert wird.



Quelle: http://www.internet4jurists.at/urh-marken/faq_urh1.htm

 
Diese Webseite wurde kostenlos mit Homepage-Baukasten.de erstellt. Willst du auch eine eigene Webseite?
Gratis anmelden